Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen zu beschäftigen, die für eine wirksame Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der Prävention zu sorgen haben. Die Aufsichtspersonen müssen für diese Tätigkeit eine entsprechende Befähigung besitzen. In § 19 SGB VII räumt der Gesetzgeber den Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen der Prävention bestimmte Befugnisse (z.B. Betreten, Besichtigen und Prüfen von Betriebsstätten; Auskünfte verlangen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen).
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Aufsichtspersonen