Versicherungspflicht oder Versicherung kraft Gesetzes bedeutet, dass die Versicherung der im Gesetz genannten Personen mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer den Versicherten beim Unfallversicherungsträger angemeldet oder Beiträge entrichtet hat. Der Versicherungsschutz kraft Gesetzes ist in § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.
Versicherungspflicht
- Name des Begriffes: Versicherungspflicht
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Versicherungspflicht