Zuständigkeit für Versicherte
Die Zuständigkeit für versicherte Personen folgt überwiegend der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das diese tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden, Beziehung stehen (vgl. § 133 Abs. 1 SGB VII). An dieser Stelle wird die Zuständigkeit für einzelne Gruppen von Versicherten vorgestellt:
- Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
- Schüler beim Besuch allgemeinbildender Schulen
- Studierende
- Teilnehmer an Freiwilligendiensten
- Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen
- Strafgefangene bei Tätigkeiten wie Beschäftigte
- Beschäftigte in Privathaushalten
- Pflegepersonen