Verletztengeld

Verletztengeld wird unter anderem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbsfähigkeit ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung  bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Mutterschaftsgeld hatten.

Beginn der Verletztengeldzahlung

Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme (z.B. stationäre Behandlung im Krankenhaus), die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Ende der Verletztengeldzahlung

Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) vorsehen.

Höhe des Verletztengeldes

Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige (Unternehmer), die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (nicht Gewinn!) erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.

Anrechnung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auf das Verletztengeld

Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse Saarland kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.